Thüringer Erziehungsgeld
In Thüringen wird ab dem Tag der Vollendung des zweiten Lebensjahres ein Thüringer Erziehungsgeld nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz gezahlt.
Seit 01.07.2006 trat das Thüringer Erziehungsgeldgesetz in Kraft. Erziehungsgeld wird ab dem Tag nach der Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zum Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres gezahlt. Die Höhe des Thüringer Erziehungsgeldes ist nach der Kinderzahl gestaffelt und beträgt für das erste Kinde 150 € monatlich, für das zweite Kind 200 € monatlich, für das dritte Kind 250 € monatlich und 300 € monatlich für das vierte und weitere Kinder.
Das Geld wird - auf Antrag, rückwirkend maximal für sechs Monate vor Antragstellung - an diejenigen Eltern ausgezahlt, die ihr Kind selbst erziehen. Wer sein Kind im dritten Lebensjahr in einen Kindergarten oder in Kindertagespflege betreuen lässt, muss ebenfalls einen entsprechenden Antrag ausfüllen. Er unterschreibt eine Abtretungserklärung für das Erziehungsgeld bis zu einem Betrag von maximal 150 € im Monat. Das Erziehungsgeld geht dann direkt an die Einrichtung. Wenn nur eine stunden- oder tageweise Betreuung des Kindes im Kindergarten vereinbart ist, wird den Eltern das Erziehungsgeld anteilig berechnet.
Bitte verwenden Sie folgende Vordrucke für Kinder die vor dem 01.08.2008 geboren sind
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Antrag auf Thüringer Erziehungsgeld - Stand: Mai 2009 |
153 K |
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Anlage zum Antrag auf Thüringer Erziehungsgeld - Stand: Juni 2006 |
86 K |
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Informationsblatt und Ausfüllhinweise - Stand: Juni 2009 |
110 K |
Achtung: Änderung im Thüringer Erziehungsgeld
Mit dem zum 1. August 2010 in Kraft tretenden Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze vom 4. Mai 2010 (GVBI. S: 105) ist auch das Thüringer Erziehungsgeldgesetz geändert worden.
Mit der Gesetzesänderung wird das Erziehungsgeld um ein Jahr vorgezogen und als Anschlussleistung an das Bundeselterngeld gewährt. Als weitere grundlegende Änderung entfällt die Abtretung des Erziehungsgeldes für die Zeit der Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung oder von Tagespflege. Ein Anspruch besteht, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, zukünftig nur dann, wenn das Kind nicht oder nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut wird. Bei einer Betreuung von mehr als fünf Stunden täglich kann ggf. ein Anspruch bestehen, wenn ältere kindergeldberechtigte Geschwisterkinder vorhanden sind. Der Antrag auf Gewährung von Erziehungsgeld nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz mit Stand 05/10 gilt für die ab 1. August 2008 geborenen Kinder. Näheres kann dem Informationsblatt zum Antrag entnommen werden.
Bitte verwenden Sie folgende Vordrucke für Kinder die ab 01.08.2008 geboren sind
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AntragThuerErzG_V006-05_10_ab_01.08.2008.pdf Antrag auf Thüringer Erziehungsgeld - Stand: Mai 2010 |
150 K |
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AnlageThuerErzG_V006-05_10_ab_01.08.2008.pdf Anlage zum Antrag auf Thüringer Erziehungsgeld - Stand: Mai 2010 |
84 K |
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InfoblattThuerErzG_V006-05_10_ab_01.08.2008.pdf Informationsblatt und Ausfüllhinweise - Stand: Mai 2010 |
98 K |
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AenderungThuerErzGab01.08.2010.pdf Änderungen zum Thüringer Erziehungsgeldgesetz ab 01.08.2010 |
150 K |




